Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.03.1987

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   BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84   

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BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84 (https://dejure.org/1987,41)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 (https://dejure.org/1987,41)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 (https://dejure.org/1987,41)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurecht - Außenbereich - Flächennutzungsplan - Abgrabungsflächen - Kiesabbau - Öffentliche Belange - Landwirtschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 300
  • NJW 1988, 580 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 54
  • DVBl 1987, 1008
  • DVBl 1987, 1608
  • DÖV 1987, 1015
  • BauR 1987, 651
  • ZfBR 1991, 293
 
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Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84
    Darstellungen eines Flächennutzungsplans können als öffentliche Belange auch einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen (Fortführung von BVerwGE 68, 311).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - (BVerwGE 68, 311) ausgeführt, daß der Gesetzgeber bestimmte Vorhaben zwar dem Außenbereich privilegiert zugewiesen habe, jedoch nicht in der Weise, daß sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig seien.

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 20. Januar 1984 (a.a.O.) betont, die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft sei im allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung, weil sie dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zuweise.

    In diesem Sinne kann die Darstellung von Abgrabungsflächen "Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung tatsächlicher Gegebenheiten" sein (vgl. Urteile des Senats vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 30.73 - und vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - <BVerwGE 68, 311 (314)>).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BBauG) oder ob es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BBauG), eine Abwägung voraussetzt, und zwar nicht eine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - <BVerwGE 68, 311 (313)>; Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - ).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 17.82

    Bebauungsplan - Flächennutzungsplan - Wirksamkeit - Unwirksamkeit - Landesrecht -

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwGE 68, 369 ).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 17.81

    Kann Landesrecht Zulässigkeit von Ausgrabungen regeln?

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84
    Zutreffend hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Abgrabung am Maßstab des § 35 Abs. 1 BBauG und, soweit es die Belange der Bauleitplanung betrifft, nicht am Maßstab des Landesrechts gemessen (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 17.81 - ).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84
    Erläuterungsbericht und Begründung müssen nämlich bei Änderungen des Planentwurfs im Laufe des Aufstellungsverfahrens ebenfalls geändert werden, weil der schließlich in Kraft tretende Bauleitplan in seiner endgültigen Fassung erläutert bzw. begründet werden muß (zur Unterscheidung zwischen Entwurfsbegründung und Planbegründung vgl. auch BVerwGE 45, 309 ).
  • BVerwG, 24.08.1979 - 4 C 3.77

    Teilung eines Grundstücks im Außenbereich; Privilegierte Zulässigkeit von der

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 BBauG) oder ob es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BBauG), eine Abwägung voraussetzt, und zwar nicht eine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - <BVerwGE 68, 311 (313)>; Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - ).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 116.68

    Begriff der "baulichen Anlage"; Wohnwagen; Untersagung einer bestimmten

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84
    Ziel einer solchen standortbezogenen Darstellung muß es - ebenso wie bei der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Bebauungsplan (vgl. Urteil des Senats vom 26. Juni 1970 - BVerwG C 116.68 - BRS 23 Nr. 129) - sein, gerade die Landwirtschaft wegen besonderer Gegebenheiten zu sichern und zu fördern, nicht aber jegliche andere Nutzung unabhängig von § 35 Abs. 1 und 2 BBauG zu verhindern.
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84
    In diesem Sinne kann die Darstellung von Abgrabungsflächen "Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung tatsächlicher Gegebenheiten" sein (vgl. Urteile des Senats vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 30.73 - und vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - <BVerwGE 68, 311 (314)>).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Wie aus der Entstehungsgeschichte der Norm erhellt (vgl. den Ausschussbericht vom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978 S. 7), orientiert sich der Gesetzgeber mit dem in dieser Vorschrift verankerten Darstellungsprivileg an der Rechtsprechung des Senats zu Konzentrationsflächen für den Kiesabbau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300).

    Richtig ist, dass die Darstellung einer Konzentrationszone die ihr zugedachte Negativwirkung in Anlehnung an das Senatsurteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (a.a.O.) nur dann besitzt, wenn ihr ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. den Ausschussbericht vom 19. Juni 1996, BTDrucks 13/4978 S. 7).

    Unter Hinweis darauf, dass die negative Seite der Ausweisung wegen ihres typischerweise globaleren Charakters im Allgemeinen geringere Durchsetzungskraft besitzt als die positive Standortdarstellung, hebt der Senat insoweit im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (a.a.O.) hervor, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls in diesen Gemeindegebietsteilen eher eine Chance haben sich zu behaupten.

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzen Darstellungen eines Flächennutzungsplans nach der Konzeption, die dem Baugesetzbuch zugrunde liegt, zwar aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber privaten Dritten (vgl. Urteile vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 , vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 und vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ; Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauGB/BauGB Nr. 7 = NVwZ 1991, 262).
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Der Flächennutzungsplan muss ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - BVerwG 4 BN 9.03 - Buchholz 406.11 § 8 BauGB Nr. 13 = BauR 2003, 838; Urteile vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371 und vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 ).

    Der Flächennutzungsplan soll ein umfassendes Gesamtkonzept für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der Gemeinde darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2003, a.a.O.; BVerwGE 109, 371 ; 77, 300 ).

    Da der Gesetzgeber die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben im Außenbereich allgemein für zulässig erklärt hat, ohne jedoch eine Entscheidung über den konkreten Standort zu treffen, können einem privilegierten Vorhaben nur konkrete standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - a.a.O.; BVerwGE 77, 300 ; 68, 311 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - NVwZ 2005, 211 und vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ; BVerwGE 77, 300 ; 68, 311 ; Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 158) setzt die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, eine Abwägung voraus, und zwar nicht eine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des Vorhabens.

    Für die Gewichtung einer Darstellung des Flächennutzungsplans ist zu beachten, dass die Darstellung nur wirksam ist, wenn sie ihrerseits auf einer gerechten planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB beruht (vgl. BVerwGE 77, 300 ).

    Flächen für die Land- und Forstwirtschaft sind im Allgemeinen keine qualifizierten Standortzuweisungen; sie weisen dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - BRS 50 Nr. 98 und vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ; 77, 300 ; 68, 311 ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83   

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https://dejure.org/1987,444
BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83 (https://dejure.org/1987,444)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1987 - 4 C 11.83 (https://dejure.org/1987,444)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1987 - 4 C 11.83 (https://dejure.org/1987,444)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Städtebauliche Zwecke - Städtebauliche Relevanz - Rechtsgrundlage

  • rechtsportal.de

    BBauG als alleinige Rechtsgrundlage für eine Enteignung zu ausschließlich städtebaulichenZwecken; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Angemessenes Kaufangebots als Voraussetzung der Enteignung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 86
  • NJW 1987, 3146
  • NVwZ 1988, 54 (Ls.)
  • DVBl 1987, 901
  • DÖV 1987, 967
  • BauR 1987, 422
  • ZfBR 1987, 288
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Die Enteignung ist unzulässig, wenn das dadurch begünstigte Vorhaben wegen Verstoßes auch gegen nicht drittschützende Vorschriften (z.B. des Bundesbaugesetzes oder des Fernstraßengesetzes) rechtswidrig ist (im Anschluß an BVerwGE 67, 74).

    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz gewährt ein Abwehrrecht gegenüber Eingriffen in das Eigentum auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus objektivrechtlichen Vorschriften und nicht nur dann, wenn sie aus drittschützenden Vorschriften herzuleiten ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]).

    Einen Verstoß gegen objektives - nicht drittschützendes - Recht konnte der Kläger erst gegenüber der Enteignung rügen (vgl. BVerwGE 67, 74).

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Diese Frage stellt sich aber von vornherein nicht, wenn das Vorhaben vor Errichtung des Bürgerhauses im unbeplanten Innenbereich lag (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]).

    Übrigens ist ein solches Planungserfordernis selbst gegenüber Vorhaben im Außenbereich als (hinderlicher) öffentlicher Belang nur anerkannt, wenn es der Bebauungsplanung deshalb bedarf, weil das Vorhaben einen ungewöhnlich großen Umfang hat und sich daraus ergibt, daß es eine "Koordinierung der Interessen nach innen" und in diesem Zusammenhang eine "spezifisch planerische und für das Ergebnis gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert" (BVerwGE 61, 128 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78]).

  • BGH, 01.06.1978 - III ZR 170/76

    Enteignung von Gelände für ein Straßenbauvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Nur wenn feststeht, daß ausschließlich zu einem städtebaulichen Zweck enteignet werden soll, oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles von "anderen Zwecken" ernsthaft nicht die Rede sein kann, sind allein die §§ 85 ff. BBauG anzuwenden (so im Ergebnis schon Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1980 - BVerwG 4 B 203.80 - ; vgl. ferner BGH, Urteil vom 1. Juni 1978 - III ZR 170/76 - NJW 1978, 2093).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Auch wenn das Vorhaben den Rahmen nicht einhält, kann es dennoch zulässig sein, wenn bewältigungsbedürftige Spannungen weder begründet noch erhöht werden (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 55, 369 , 75, 34 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - ).
  • BVerwG, 18.02.1983 - 4 C 18.81

    Gebot des Einfügens - Gebot der Rücksichtnahme - Private Windenergieanlage -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Auch wenn das Vorhaben den Rahmen nicht einhält, kann es dennoch zulässig sein, wenn bewältigungsbedürftige Spannungen weder begründet noch erhöht werden (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 55, 369 , 75, 34 [BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]; Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - ).
  • BVerwG, 24.11.1986 - 4 B 216.86

    Grundstücksenteignung zum Zwecke des Straßenbaus

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Auf welche Weise die Öffentlichkeit der Straße rechtlich verankert wird und auf welche Weise dabei insbesondere entgegenstehende Eigentumsrechte Dritter überwunden werden, ist durch § 125 BBauG nicht geregelt (Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 4 B 216.86 -).
  • BVerwG, 23.12.1980 - 4 B 203.80
    Auszug aus BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83
    Nur wenn feststeht, daß ausschließlich zu einem städtebaulichen Zweck enteignet werden soll, oder wenn nach den Umständen des Einzelfalles von "anderen Zwecken" ernsthaft nicht die Rede sein kann, sind allein die §§ 85 ff. BBauG anzuwenden (so im Ergebnis schon Beschluß des Senats vom 23. Dezember 1980 - BVerwG 4 B 203.80 - ; vgl. ferner BGH, Urteil vom 1. Juni 1978 - III ZR 170/76 - NJW 1978, 2093).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Die Urteile des Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74, 75 ff.) und vom 6. März 1987 - BVerwG 4 C 11.83 - (BVerwGE 77, 86, 91) rechtfertigen im Lichte des Art. 14 Abs. 3 GG entgegen der Auffassung der Kläger keine abweichende Beurteilung.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Die Urteile des Senats vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74, 75 ff.) und vom 6. März 1987 - BVerwG 4 C 11.83 - (BVerwGE 77, 86, 91) rechtfertigen im Lichte des Art. 14 Abs. 3 GG entgegen der Auffassung der Kläger keine abweichende Beurteilung.
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Daß ein Privater eine umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verlangen kann, insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange, beruht darauf, daß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zuläßt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (Urteile vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 [76], vom 6. März 1987 - BVerwG 4 C 11.83 - BVerwGE 77, 86 [92] und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 [355]).
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